Förderrichtlinie Elektromobilität
Bis zum Jahr 2030 sollen sieben bis zehn Millionen Elektrofahrzeuge in Deutschland zugelassen sein. Das im Jahr 2020 verabschiedete „Konjunktur- und Krisenbewältigungspaket“ stellt etwa 50 Milliarden Euro für Zukunftsinvestitionen und Investitionen in Klimaschutztechnologien bereit.
Zentrale Bestandteile des Pakets sind Investitionen in Forschung und Entwicklung, der Aufbau elektromobiler Fahrzeugflotten und Infrastrukturen. Aufbauend auf diesen Zielsetzungen unterstützt das BMVI mit dieser Förderrichtlinie den weiteren Markthochlauf der Elektromobilität in der Fläche.
Gefördert wird der Aufbau von elektrischen Fahrzeugflotten im kommunalen, regionalen und gewerblichen Umfeld. Das Förderangebot erstreckt sich von der Förderung konzeptioneller Vorbetrachtungen bis hin zur finanziellen Unterstützung beim Aufbau von Flotten und Ladeinfrastrukturen.
Ein weiterer Schwerpunkt der Richtlinie liegt auf der Förderung von anwendungsorientierten Forschungs- und Entwicklungsmaßnahmen zur Elektromobilität mit dem Ziel der Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit der Industrie, der Sicherstellung der Zukunftsfähigkeit der Produkte und Dienstleistungen und der Bereitstellung einer leistungsfähigen Verkehrs- und Mobilitätsinfrastruktur.
Die Förderung im Rahmen dieser Förderrichtlinie erfolgt mit folgenden Schwerpunkten:
2.1 Kommunale und gewerbliche Elektromobilitätskonzepte
Gefördert wird die Erstellung von Elektromobilitätskonzepten (Umweltstudien). Die Konzepte sollen unter dem Aspekt des Umweltnutzens und der Nachhaltigkeit Maßnahmen zur Umstellung von Flotten auf Elektromobilität bzw. zur Unterstützung der Elektromobilität zum Inhalt haben. Zudem sind Konzepte zur Erbringung von innovativen Mobilitätsdienstleistungen im Sinne der Richtlinie förderfähig.
Beispiele hierfür sind u. a.:
Die geförderten Konzepte sollen einen konkreten Umsetzungs- bzw. Beschaffungsplan enthalten,
2.2 Flottenprogramm Elektrofahrzeuge und Ladeinfrastruktur: Umstellung auf batterie-elektrische Fahrzeugflotten. Gefördert wird die Beschaffung von Elektrofahrzeugen und von Ladeinfrastruktur, die das für den Betrieb notwendige Aufladen gewährleistet. Die Förderung erfolgt als Investitionszuschuss, der sich auf Grundlage der jeweiligen Investitionsmehrausgaben berechnet, die zur Erreichung der Umweltziele des Fördervorhabens erforderlich sind.
2.3 Forschung und Entwicklung zur Unterstützung des Markthochlaufs von Elektrofahrzeugen und innovative Konzepte für klimafreundliche Mobilität, als Beitrag für eine leistungsfähige Verkehrsinfrastruktur, beispielhaft in folgenden Bereichen:
Mit den einzelnen Förderaufrufen werden in diesem Rahmen inhaltliche Schwerpunkte veröffentlicht, für die eine Förderung vorgesehen ist.
Zum Zeitpunkt der Auszahlung der Zuwendung muss der Zuwendungsempfänger eine Betriebsstätte oder Niederlassung in Deutschland haben.
Antragsberechtigt für Fördermaßnahmen nach Nummer 2.1 (Elektromobilitätskonzepte) und 2.2 (Flottenprogramm) sind juristische Personen des öffentlichen Rechts und des Privatrechts sowie natürliche Personen soweit sie wirtschaftlich tätig sind.
Antragsberechtigt für Maßnahmen nach Nummer 2.3 (Forschung und Entwicklung) sind Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft, Hochschulen, außeruniversitäre Forschungseinrichtungen, Gebietskörperschaften und gemeinnützige Organisationen.
Die Vorhaben dürfen vor Bewilligung der Zuwendung noch nicht begonnen worden sein. Als Vorhabenbeginn ist grundsätzlich der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrags zu werten.
Bei Zuwendungen für Elektromobilitätskonzepte (Umweltstudien) nach Nummer 2.1 gilt, die Ergebnisse der Elektromobilitätskonzepte (Umweltstudien) müssen dem Zuwendungsgeber zur Verfügung gestellt werden. Ergebnisse kann der Zuwendungsgeber bzw. von ihm beauftragte Dritte im Rahmen der programmatischen Begleitforschung und Öffentlichkeitsarbeit nutzen und veröffentlichen.
Voraussetzungen für die Gewährung von Investitionszuschüssen für die Beschaffung von Elektrofahrzeugen und Ladeinfrastruktur (Nummer 2.2) sind:
Spezifische Anforderungen an die geförderten Fahrzeuge oder an die Ladeinfrastruktur sowie an die Berichterstattung für die programmatische Begleitforschung werden jeweils im Rahmen der Förderaufrufe definiert.
Die in der Ladesäulenverordnung, nach der jeweils bei Antragstellung aktuellen Fassung geregelten Mindestanforderungen sind zu beachten.
Für die Durchführung von Forschungs- und Entwicklungsvorhaben nach Nummer 2.3 dieser Förderrichtlinie können die Antragsteller Verbünde aus verschiedenen Partnern bilden. Bei Verbundprojekten muss von den Partnern ein Verbundkoordinator benannt werden, der bereits in der Antragsphase zentraler Ansprechpartner für den Projektträger ist. Die Partner eines Verbundprojekts regeln ihre Zusammenarbeit in einer schriftlichen Kooperationsvereinbarung.
Die Zuwendungen werden im Wege der Projektförderung als nicht rückzahlbarer Zuschuss grundsätzlich in Form einer Anteilfinanzierung gewährt.
Eine Kumulierung mit dem Umweltbonus ist grundsätzlich zulässig und wird explizit in den Aufrufen geregelt. Eine Kumulierung mit weiteren staatlichen Fördermitteln (z. B. Landesförderungen) ist ausgeschlossen.
Bei Zuwendungen für Elektromobilitätskonzepte (Umweltstudien) nach Nummer 2.1: zulässig sind Beihilfeintensitäten bis zu 50 %. Die AGVO lässt für KMU höhere Förderquoten zu. Unter der Voraussetzung, dass die Zuwendung keine Beihilfe darstellt, kann eine Anteilfinanzierung bis zu 80% gewährt werden.
Bemessungsgrundlage für Elektromobilitätskonzepte sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben, die ausschließlich dem Zweck der Erstellung der beantragten Studie dienen. Die zuwendungsfähigen Ausgaben bei einer Studie sind auf 100 000 Euro (netto) begrenzt.
Die Förderquoten für Investitionszuschüsse für die Beschaffung von Elektrofahrzeugen und Ladeinfrastruktur nach Nummer 2.2 werden in den Aufrufen zur Antragseinreichung mit ergänzenden Hinweisen zur Förderrichtlinie festgelegt.
Soweit die Gewährung einer Zuwendung europäisches Beihilferecht berührt, ist eine maximale Beihilfeintensität von bis zu 40% möglich. Die AGVO lässt für KMU höhere Förderquoten zu, wenn das Vorhaben anderenfalls nicht durchgeführt werden kann. Unter der Voraussetzung, dass die Zuwendung keine Beihilfe darstellt, kann eine Anteilfinanzierung bis zu 90% gewährt werden.
Bemessungsgrundlage für Investitionszuschüsse sind die jeweiligen Investitionsmehrausgaben. Dies sind:
Ergänzende Hinweise sind dem separaten Aufruf zur Einreichung der Förderanträge zu entnehmen.
Forschungs- und Entwicklungsvorhaben können im Rahmen industrieller Forschung mit bis zu 50 %, im Rahmen experimenteller Entwicklung mit bis zu 25 % der zuwendungsfähigen Kosten bezuschusst werden.
Kosten für die Erlangung, Validierung und Verteidigung von Patenten können mit bis zu 50 % gefördert werden, sofern es sich um Innovationsbeihilfen für KMU handelt.
Bemessungsgrundlage für Zuwendungen für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben nach an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft sowie an Helmholtz-Zentren und an die Fraunhofer-Gesellschaft sind grundsätzlich die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten. Kosten für Öffentlichkeitsarbeit können im Ausnahmefall als zuwendungsfähig bewertet werden, sofern sie zur Erreichung der Vorhabenziele im Sinne der Behebung eines Marktversagens notwendig sind.
Mit der Umsetzung der Fördermaßnahme hat das BMVI das Forschungszentrum Jülich, Projektträger Jülich beauftragt. Die programmatische Steuerung und Begleitung der Fördermaßnahme erfolgt durch die Programmgesellschaft Nationale Organisation Wasserstoff- und Brennstoffzellentechnologie GmbH (NOW)4.
Die Antragsteller werden im Rahmen von separaten Aufrufen zur Einreichung von Förderanträgen bzw. von Projektskizzen aufgefordert.
Förderverfahren bei der Förderung von Elektromobilitätskonzepten nach Nummer 2.1
Das Antragsverfahren ist einstufig. Die eingegangenen Projektanträge werden nach einer Auswahl der folgenden Kriterien bewertet und wenn notwendig priorisiert:
Die hieraus ausgewählten, sowie gegebenenfalls zusätzliche Bewertungskriterien werden in den jeweiligen Förderaufrufen veröffentlicht.
Förderverfahren bei Gewährung von Investitionszuschüssen nach Nummer 2.2
Das Antragsverfahren ist einstufig. Die eingegangenen Projektanträge werden nach einer Auswahl der folgenden Kriterien bewertet und priorisiert:
Die hieraus ausgewählten, sowie gegebenenfalls zusätzliche Bewertungskriterien werden in den jeweiligen Förderaufrufen veröffentlicht.
Förderverfahren bei Forschungs- und Entwicklungsvorhaben nach Nummer 2.3
Das Antragsverfahren ist bei Forschungs- und Entwicklungsvorhaben zweistufig (Skizze und gegebenenfalls Antrag) angelegt.
Vorlage und Auswahl von Projektskizzen
Die eingegangenen Projektanträge werden nach einer Auswahl der folgenden Kriterien bewertet und gegebenenfalls priorisiert:
Die ausgewählten, sowie gegebenenfalls zusätzliche Bewertungskriterien werden in den jeweiligen Förderaufrufen veröffentlicht.
Die Laufzeit dieser Förderrichtlinie ist bis zum 30. Juni 2024 befristet.
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