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Innovativer Schiffbau

„Innovativer Schiffbau sichert wettbewerbsfähige Arbeitsplätze“ 

Mit der Förderrichtlinie sollen Anreize für eine verstärkte Innovationstätigkeit im Schiffbau setzt werden. Unternehmen sollen dabei unterstützt werden, marktfähige Lösungen für die technologischen Herausforderungen der Branche zu entwickeln.

Förderfähig sind vom Antragssteller durchzuführende Innovationsvorhaben für den Schiffbau, für Schiffsreparaturen oder Schiffsumbauten bei Handelsschiffen mit Eigenantrieb sowie Offshore-Strukturen.

Förderfähige Innovationen liegen vor, wenn aus ihrer industriellen Entwicklung und Anwendung signifikante Vorteile gezogen werden können. Signifikante Vorteile aus schiffbaulichen Innovationen sind insbesondere:

  1. nachweisbare Verbesserungen der Sicherheit oder Wirtschaftlichkeit eines Schiffs bzw. einer Offshore-Struktur oder
  2. nachweisbare Verbesserungen des Produktionsprozesses beim Antragsteller oder
  3. nachweisbare Qualitäts- und Leistungsverbesserungen im Umweltbereich, z. B. im Hinblick auf Kraftstoffverbrauch, Motorenemissionen, Abfälle und Sicherheit oder
  4. der nachweisbare Erhalt von Arbeitsplätzen und der Anstoß zusätzlicher Investitionen

Förderfähige schiffbauliche Innovationen sind im Einzelnen

  1. neue Typschiffe bzw. Offshore-Strukturen: Entwicklung, Entwurf und Konstruktion von Prototypen;
  2. neue Komponenten und Systeme eines Schiffs bzw. einer Offshore-Struktur: innovative Schiffsteile, die als separate Komponenten vom Schiff bzw. der Offshore-Struktur getrennt werden können;
  3. die Entwicklung neuer Verfahren im Schiffbau: Planung und Entwicklung der erforderlichen Anlagen und Ausrüstungen als Voraussetzung für die Anwendung innovativer Prozesse in Planung, Entwurf und Entwicklung, technisches Management, Fertigung und Logistik des Schiffbaus;
  4. die Anwendung neuer Verfahren im Schiffbau: Anwendung eines innovativen Verfahrens in der Liefer-, Waren- oder Materialkette. Bei großen Unternehmen ist für die Förderfähigkeit der Anwendung neuer Verfahren im Schiffbau Voraussetzung, dass diese Unternehmen bei der geförderten Tätigkeit mit KMU zusammenarbeiten und die beteiligten KMU mindestens 30 % der gesamten förderfähigen Kosten tragen.

Förderfähig ist nur die erstmalige Herstellung einer Produktinnovation bzw. die erstmalige Entwicklung bzw. Anwendung einer Verfahrensinnovation im Schiffbaubereich in der Europäischen Union.  Anträge, die zur Emissionsminderung beitragen sollen vorrangig bedient werden.

Antragsberechtigt sind bestehende Schiffbau-, Schiffsreparatur- bzw. Schiffsumbauwerften, die zum Zeitpunkt der Antragstellung und Bewilligung der Zuwendung eine Betriebsstätte oder Niederlassung in der Bundesrepublik Deutschland haben und die zu fördernde Innovation ganz oder bezogen auf den durch den Antragsteller durchgeführten Teil der Wertschöpfung überwiegend in der Bundesrepublik Deutschland ausführen. Tochtergesellschaften von Werften sind auch antragsberechtigt, sofern die Werft direkt oder indirekt mehr als 25 % der Anteile dieses Unternehmens hält.

Bei steuerlich anerkannten Betriebsaufspaltungen oder im Rahmen einer Organschaft verbundener Unternehmen, bei denen Investor (Eigentümer) und Nutzer (Betreiber) der förderfähigen schiffbaulichen Innovation nicht identisch sind, ist derjenige antragsberechtigt, der die Innovation nutzt. Geförderte Maschinen und Anlagen müssen für die Dauer ihrer Zweckbindungsfrist im Besitz des antragsberechtigten Unternehmens verbleiben.

Die Höhe der Förderung von Produktinnovationen oder der Entwicklung innovativer Verfahren beträgt

  • für große Unternehmen höchstens 25 %,
  • für mittlere Unternehmen höchstens 35 % und
  • für kleine Unternehmen höchstens 45 % der förderfähigen Kosten für industrielle Anwendungen schiffbaulicher Innovationen.

Bei der Anwendung innovativer Verfahren beträgt die Förderung

  • bei großen Unternehmen höchstens 15 % und
  • bei KMU höchstens 50 % der förderfähigen Kosten.

Grundsätzlich darf die Höhe der zu gewährenden Innovationsförderung bei Produktinnovationen und der Entwicklung innovativer Verfahren 15 Mio. Euro bzw. bei der Anwendung innovativer Verfahren 7,5 Mio. Euro pro Vorhaben und Unternehmen nicht überschreiten.

Innovationsförderung wird nur unter der Voraussetzung gewährt, dass ein Anreizeffekt gemäß Artikel 6 AGVO vorliegt. Ein Anreizeffekt ist gegeben, wenn der Antragsteller durch die Zuwendung veranlasst wird, stärker innovativ tätig zu sein, als ohne die Zuwendung und hierzu Tätigkeiten aufnimmt, die er ohne die Zuwendung nicht, nur in geringerem Umfang aufgenommen hätte.

Anträge sind zu richten an das

Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle Innovativer Schiffbau

Laufzeit dieser Förderrichtlinie ist bis zum 31. Dezember 2023 befristet.

Norbert Meyer

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Norbert Meyer

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