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Innovativer Schiffbau

„Innovativer Schiffbau sichert wettbewerbsfähige Arbeitsplätze“
Antragstellung: 01.01.200 – 30.06.2021

Die Förderung soll dazu beitragen, dass der deutsche Schiffbau bei hochkomplexen Spezialschiffen und Offshore-Strukturen durch eine verstärkte Innovationstätigkeit seine Weltmarktposition hält bzw. ausbaut und gleichzeitig Arbeitsplätze sichert, um die Fähigkeit zur Umsetzung innovativer Lösungen im deutschen Schiffbau zu erhalten.
Innovationen werden dabei auf dem Schiffbaumarkt zum immer entscheidenderen Faktor für die Besteller, beispielsweise hinsichtlich umwelt- und klimaschonender Technologien in der Schifffahrt (sogenanntes „Green Shipping“). Die Risiken technischer oder wirtschaftlicher Fehlschläge sind im Schiffbau besonders hoch und bestehen bei jeder Innovationsmaßnahme. Schiffbauliche Innovationen stehen immer unter dem Zwang, dass sie jeweils schon bei ihrer erstmaligen Anwendung erfolgreich sein müssen.

Förderfähig sind von Werften durchgeführte Innovationsmaßnahmen für den Schiffbau, für Schiffsreparaturen oder Schiffsumbauten bei Handelsschiffen mit Eigenantrieb sowie Offshore-Strukturen. Nicht förderfähig ist die Ausrüstung und Modernisierung von Fischereifahrzeugen.
Im Sinne dieser Richtlinie förderfähige Innovationen liegen vor, wenn aus ihrer industriellen Anwendung signifikante Vorteile gezogen werden können.
Signifikante Vorteile aus schiffbaulichen Innovationen sind insbesondere
a) nachweisbare Verbesserungen der Sicherheit oder Wirtschaftlichkeit eines Schiffs bzw. einer Offshore-Struktur oder
b) nachweisbare Verbesserungen des Produktionsprozesses beim Antragsteller oder
c) nachweisbare Qualitäts- und Leistungsverbesserungen im Umweltbereich (z. B. Optimierungen im Hinblick auf Kraftstoffverbrauch, Motorenemissionen, Abfälle und Sicherheit).

Förderfähige schiffbauliche Innovationen sind im Einzelnen
a) neue Typschiffe bzw. Offshore-Strukturen: Entwicklung, Entwurf und Konstruktion von Prototypen;
b) neue Komponenten und Systeme eines Schiffs bzw. einer Offshore-Struktur: innovative Schiffsteile, die als separate Komponenten vom Schiff bzw. der Offshore-Struktur getrennt werden können;
c) die Entwicklung neuer Verfahren im Schiffbau: Planung und Entwicklung der erforderlichen Anlagen und Aus¬rüstungen als Voraussetzung für die Anwendung innovativer Prozesse;
d) die Anwendung neuer Verfahren im Schiffbau: Anwendung eines innovativen Verfahrens in der Liefer-, Waren- oder Materialkette.

Förderfähig sind dabei nur die Kosten, die sich aus der Planung, Vorbereitung und Durchführung des konkreten innovativen Vorhabens ergeben.
Die Kosten sind beim Bau eines Prototyps beschränkt auf die Kosten für Entwurf und Konstruktion (Design), im Einzelnen die Kosten für die Entwicklung des Schiffs- bzw. Offshore-Strukturkonzepts (Vorentwurf); den konzeptionellen Schiffs- bzw. Offshore-Strukturentwurf (Projektentwicklung, Grundentwurf); den funktionalen Schiffs- bzw. Offshore-Strukturentwurf (Basisplanung, Basiskonstruktion); die Erstellung der Detailkonstruktion; die Durchführung von Studien, die Erprobung, die Erstellung von Modellen und Versuchseinrichtungen und vergleichbare Kosten, die bei der Entwicklung und dem Entwurf des Prototyps anfallen; die Fertigungsplanung (Arbeitsvorbereitung); die Fertigungskosten, die erstmalige Erprobung von Komponenten und bei Schiffen die Probefahrt des Prototyps.

Antragsberechtigung: Innovationsförderung können bestehende Schiffbau-, Schiffsreparatur- bzw. Schiffsumbauwerften beantragen, die zum Zeitpunkt der Antragstellung und Bewilligung der Zuwendung eine Betriebsstätte oder Niederlassung in der Bundesrepublik Deutschland haben und die zu fördernde Innovation ganz oder bezogen auf den durch den Antragsteller durchgeführten Teil der Wertschöpfung überwiegend in der Bundesrepublik Deutschland ausführen.

Antragstellung: Anträge auf Innovationsförderung können laufend beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) eingereicht werden. Ein Gutachten, dass die qualitativen wie quantitative Aspekte der Innovation bestätigt, ist beizufügen.

Die Förderung wird als Projektförderung in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses gewährt.
Die Förderung von Produktinnovationen oder der Entwicklung innovativer Verfahren beträgt

  • für große Unternehmen höchstens 25 %,
  • für mittlere Unternehmen höchstens 35 % und
  • für kleine Unternehmen höchstens 45 %

Bei der Anwendung innovativer Verfahren beträgt die Förderung bei großen Unternehmen höchstens 15 % und bei KMU höchstens 50 % der förderfähigen Kosten.
Grundsätzlich darf die Höhe der zu gewährenden Innovationsförderung bei Produktinnovationen und der Entwicklung innovativer Verfahren 15 Mio. Euro bzw. bei der Anwendung innovativer Verfahren 7,5 Mio. Euro pro Vorhaben und Unternehmen nicht überschreiten.

Norbert Meyer

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Norbert Meyer

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