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INVEST – Zuschuss für Wagniskapital

INVEST – Zuschuss für Wagniskapital

Mit INVEST sollen Privatpersonen dazu angeregt werden, jungen innovativen Unternehmen privates Wagniskapital zur Verfügung zu stellen und sich dabei auch nicht-monetär in dem Unternehmen engagieren. INVEST kann als Zuschuss zum Investitionszeitpunkt (Erwerbszuschuss) und zusätzlich als pauschale Kompensation der auf den Veräußerungsgewinn zu entrichtenden Steuern (Exitzuschuss) gewährt  werden.

Gefördert wird die Kapitalbereitstellung für junge innovative Unternehmen durch den direkten Erwerb von neu ausgegebenen Geschäftsanteilen oder neu ausgegebenen Aktien. Der Anteilserwerb erfolgt durch Bareinlage oder durch Wandelung eines Wandeldarlehens.  Diese Anteile müssen vollumfänglich an Chancen und Risiken beteiligt sein.

Die Unterzeichnung der Verträge zur Investition durch den Investierenden sowie die Zahlung der Investitionssumme an das Unternehmen dürfen erst nach Antragstellung auf den Erwerbszuschuss durch den Investierenden erfolgen. Der Antrag auf den Exitzuschuss kann unter Voraussetzung der Einhaltung der 3-jährigen Mindesthaltedauer gestellt werden.

Zuwendungsberechtigte sind natürliche Personen, die die neu ausgegebene Anteile an einer förderfähigen Kapitalgesellschaft oder eingetragenen Genossenschaft (Unternehmen) erwerben oder die ihre Anteile veräußern, deren Erwerb bereits durch INVEST gefördert wurde.

Eine natürliche Person kann sich einer Beteiligungsgesellschaft in der Rechtsform einer GmbH oder UG (haftungsbeschränkt) bedienen, um die Beteiligung einzugehen und zu halten (Business-Angel GmbH, Business-Angel UG). Diese Beteiligungsgesellschaft darf nur natürliche Personen als Gesellschafter/innen haben. Dabei sind maximal zehn Gesellschafter/innen zulässig. Sie muss als Geschäftszweck das Eingehen und Halten bzw. Veräußern von Beteiligungen haben. Beteiligungsgesellschaften sind von der Gewährung des Exitzuschusses ausgeschlossen.

Erwerbszuschuss: Eine Inanspruchnahme der Förderung in Form des Erwerbszuschusses ist nur möglich, wenn alle folgenden Voraussetzungen erfüllt sind.

  • Das Unternehmen darf zum Zeitpunkt seiner Antragstellung nicht älter als sieben Jahre sein
  • Das Unternehmen muss ein kleines Unternehmen im Sinne der EU-Definition sein.
  • Das Unternehmen darf kein Unternehmen in Schwierigkeiten sein.
  • Das Unternehmen darf an keinem regulierten Markt gelistet sein oder ein solches Listing vorbereiten.

Darüber hinaus muss das Unternehmen im Zeitraum zwischen Antragstellung und  Ende der Mindesthaltedauer (drei Jahre) folgende Voraussetzungen erfüllen:

  • Das Unternehmen muss seinen Hauptsitz im EWR und mindestens eine Zweigniederlassung oder eine Betriebsstätte in Deutschland haben.
  • Das Unternehmen müssen fortlaufend wirtschaftlich – mit Gewinnerzielungsabsicht – aktiv sein, hauptsächlich in einem innovativen Geschäftsfeld.
  • War das Unternehmen zum Zeitpunkt des Anteilserwerbs noch nicht wirtschaftlich aktiv, so muss es spätestens ein Jahr nach Anteilserwerb seine Geschäftstätigkeit aufnehmen.
  • Zudem muss das Unternehmen mit der Anteilsausgabe kommerzielle Zwecke verfolgen. Es muss die finanziellen Mittel, die es durch die Anteilsausgabe oder durch das Wandeldarlehen erhalten hat, bis spätestens zwei Jahre nach Anteilsausgabe (bzw. nach Abschluss des Darlehensvertrages im Falle eines Wandeldarlehens) für eine Geschäftstätigkeit in einem innovativen Geschäftsfeld eingesetzt haben. Mit den finanziellen Mitteln dürfen nicht Verluste vorangegangener Jahre ausgeglichen werden.
  • Es dürfen B. keine Kredite des Investierenden an das Unternehmen abgelöst werden oder zuvor bestehende Nachrangdarlehen in Eigenkapital gewandelt werden.

Voraussetzungen hinsichtlich des/r Zuwendungsempfängers/in (Investierende)

  • Der Investierende muss die erworbenen neu ausgegebenen Anteile vollständig bis mindestens drei Jahre nach Anteilserwerb halten.
  • Es muss sich um eine volljährige, natürliche Person handeln, die ihren Hauptwohnsitz im EWR
  • Er/Sie erwirbt die neu ausgegebenen Anteile im eigenen Namen, auf eigene Rechnung und von eigenem Geld.  Der Einsatz von Fremdkapital ist nicht zulässig.  Im Fall von Beteiligungsgesellschaften zählen auch Gesellschafterdarlehen als Fremdkapital.
  • Der Anteilserwerb muss wirtschaftlich motiviert sein.
  • Er/Sie darf nicht bereits mittelbar oder unmittelbar Anteile des Unternehmens halten.
  • Er/Sie darf nicht mit dem Unternehmen verbunden sein.
  • Er/Sie darf keine Vereinbarung schließen, die einen Dritten dazu verpflichtet, ihm/ihr die erworbenen Anteile zu einem späteren Zeitpunkt

Voraussetzungen hinsichtlich der ausgegebenen Anteile (Beteiligung)

  • Es muss sich um gewöhnliche, voll risikotragende Anteile am Unternehmen handeln. Diese Anteile müssen neu ausgegeben sein.
  • Die Anteile können auch über ein Wandeldarlehen erworben werden. Die spätere Wandelung des Darlehens in Anteile an dem Unternehmen muss bereits im Darlehensvertrag vorgesehen sein. Die Wandelung muss innerhalb von 24 Monaten nach Ausstellung des Bewilligungsbescheides nachgewiesen worden sein. Der Erwerbszuschuss (auf den gewandelten Betrag) wird erst nach der Wandelung ausgezahlt. Die Mindesthaltedauer beginnt mit der Wandelung.

Pro Investierendem gelten folgende Grenzen:

  • Der Ausgabepreis der Anteile eines Unternehmens muss mindestens 10.000 Euro betragen.
  • Jede natürliche Person kann mit INVEST bis zu einer maximalen Beteiligungshöhe von insgesamt 400 000 Euro gefördert werden (auch für Beteiligungen an verschiedenen Unternehmen), h. die Erwerbszuschüsse pro Person sind auf insgesamt 100.000 Euro begrenzt (Obergrenze). Dabei können pro Einzelinvestment maximal 200.000 Euro Beteiligungshöhe gefördert werden.
  • Pro Unternehmen können Beteiligungen im Wert von bis zu 3 Millionen Euro pro Kalenderjahr bezuschusst werden. Das Unternehmen darf insgesamt bisher (einschließlich der Finanzierungsrunde mit der INVEST-geförderten Beteiligung) nicht mehr als 15 Millionen Euro an Risikokapital erhalten haben.

Exitzuschuss: Eine Inanspruchnahme des Exitzuschusses ist nur möglich, wenn alle folgenden Voraussetzungen erfüllt, sind:

  • Der Erwerb der veräußerten Anteile muss bereits durch INVEST durch Zahlung eines Erwerbszuschusses gefördert worden sein.
  • Die Anteile werden frühestens drei Jahre (Mindesthaltedauer) und spätestens zehn Jahre nach Anteilserwerb vom Investierenden an nicht nahestehende Personen oder an unabhängige juristische Personen veräußert.
  • Der Antrag auf Auszahlung des Exitzuschusses muss spätestens 6 Monate nach der Veräußerung gestellt

Pro Investierendem gelten folgende Grenzen: Der Gewinn aus der Veräußerung der Anteile muss  mindestens 2.000 Euro betragen.  Der Exitzuschuss ist auf die Höhe des Erwerbszuschusses, welcher beim Erwerb der veräußerten Anteile erhalten wurde, begrenzt.

Höhe der Zuwendungen

Erwerbszuschuss: Die Höhe des Zuschusses beträgt 25 % des Ausgabepreises der Anteile. Pro natürlicher Person werden maximal 100.000 Euro an Erwerbszuschüssen bewilligt.

Pro Unternehmen werden allen beantragenden Investierenden pro Kalenderjahr maximal ein Erwerbszuschuss in Höhe von insgesamt 750 000 Euro bewilligt.

Exitzuschuss:

  • Die Höhe des Zuschusses beträgt 25 % des Gewinns aus der Veräußerung  eines INVEST-Anteils. Die Bemessungsgrundlage für den Exitzuschuss ist die Differenz zwischen dem Veräußerungspreis und dem Ausgabepreis.
  • Für den Erhalt des Erwerbszuschusses ist es erforderlich, dass sowohl das Unternehmen als auch der Investierende einen Antrag bei der BAFA stellen.
  • Vor Unterzeichnung der Verträge zur Investition durch den Investierenden ist vom Unternehmen ein Antrag auf Feststellung der Förderfähigkeit zu stellen.
  • Für den Erhalt des Exitzuschusses ist es erforderlich, dass der Investierende einen  Antrag bei der BAFA stellt.

Diese Förderrichtlinie gilt für alle Anträge, die  ab dem 6. Februar 2023 bis zum 31.12.2026.