INVEST – Zuschuss für Wagniskapital
Mit INVEST sollen Privatpersonen dazu angeregt werden, jungen innovativen Unternehmen privates Wagniskapital zur Verfügung zu stellen und sich dabei auch nicht-monetär in dem Unternehmen engagieren. INVEST kann als Zuschuss zum Investitionszeitpunkt (Erwerbszuschuss) und zusätzlich als pauschale Kompensation der auf den Veräußerungsgewinn zu entrichtenden Steuern (Exitzuschuss) gewährt werden.
Gefördert wird die Kapitalbereitstellung für junge innovative Unternehmen durch den direkten Erwerb von neu ausgegebenen Geschäftsanteilen oder neu ausgegebenen Aktien. Der Anteilserwerb erfolgt durch Bareinlage oder durch Wandelung eines Wandeldarlehens. Diese Anteile müssen vollumfänglich an Chancen und Risiken beteiligt sein.
Die Unterzeichnung der Verträge zur Investition durch den Investierenden sowie die Zahlung der Investitionssumme an das Unternehmen dürfen erst nach Antragstellung auf den Erwerbszuschuss durch den Investierenden erfolgen. Der Antrag auf den Exitzuschuss kann unter Voraussetzung der Einhaltung der 3-jährigen Mindesthaltedauer gestellt werden.
Zuwendungsberechtigte sind natürliche Personen, die die neu ausgegebene Anteile an einer förderfähigen Kapitalgesellschaft oder eingetragenen Genossenschaft (Unternehmen) erwerben oder die ihre Anteile veräußern, deren Erwerb bereits durch INVEST gefördert wurde.
Eine natürliche Person kann sich einer Beteiligungsgesellschaft in der Rechtsform einer GmbH oder UG (haftungsbeschränkt) bedienen, um die Beteiligung einzugehen und zu halten (Business-Angel GmbH, Business-Angel UG). Diese Beteiligungsgesellschaft darf nur natürliche Personen als Gesellschafter/innen haben. Dabei sind maximal zehn Gesellschafter/innen zulässig. Sie muss als Geschäftszweck das Eingehen und Halten bzw. Veräußern von Beteiligungen haben. Beteiligungsgesellschaften sind von der Gewährung des Exitzuschusses ausgeschlossen.
Erwerbszuschuss: Eine Inanspruchnahme der Förderung in Form des Erwerbszuschusses ist nur möglich, wenn alle folgenden Voraussetzungen erfüllt sind.
Darüber hinaus muss das Unternehmen im Zeitraum zwischen Antragstellung und Ende der Mindesthaltedauer (drei Jahre) folgende Voraussetzungen erfüllen:
Voraussetzungen hinsichtlich des/r Zuwendungsempfängers/in (Investierende)
Voraussetzungen hinsichtlich der ausgegebenen Anteile (Beteiligung)
Pro Investierendem gelten folgende Grenzen:
Exitzuschuss: Eine Inanspruchnahme des Exitzuschusses ist nur möglich, wenn alle folgenden Voraussetzungen erfüllt, sind:
Pro Investierendem gelten folgende Grenzen: Der Gewinn aus der Veräußerung der Anteile muss mindestens 2.000 Euro betragen. Der Exitzuschuss ist auf die Höhe des Erwerbszuschusses, welcher beim Erwerb der veräußerten Anteile erhalten wurde, begrenzt.
Höhe der Zuwendungen
Erwerbszuschuss: Die Höhe des Zuschusses beträgt 25 % des Ausgabepreises der Anteile. Pro natürlicher Person werden maximal 100.000 Euro an Erwerbszuschüssen bewilligt.
Pro Unternehmen werden allen beantragenden Investierenden pro Kalenderjahr maximal ein Erwerbszuschuss in Höhe von insgesamt 750 000 Euro bewilligt.
Exitzuschuss:
Diese Förderrichtlinie gilt für alle Anträge, die ab dem 6. Februar 2023 bis zum 31.12.2026.
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