Investitionen mit Demonstrationscharakter zur Verminderung von Umweltbelastungen (Umweltinnovationsprogramm)
Das BMUV fördert investive Demonstrationsvorhaben, die erstmalig in Deutschland in großtechnischem Maßstab aufzeigen, wie innovative Verfahren oder Verfahrenskombinationen nach Abschluss von Forschung und Entwicklung zur Vermeidung und Verminderung von Umweltbelastungen angewandt werden können.
Gefördert werden modellhafte Investitionen zur Vermeidung und Verminderung von Umweltbelastungen in den folgenden Bereichen
Gefördert werden können auch modellhafte Investitionsvorhaben, mit denen eine Anpassung an den Klimawandel erreicht werden soll, sofern dadurch Umweltbelastungen unmittelbar vermieden oder vermindert werden.
Die Anlagen und Verfahren müssen
und im technischen Sinne Demonstrationscharakter (großtechnische Demonstration) haben.
Nicht gefördert werden Vorhaben, die ausschließlich die Herstellung umweltfreundlicher Produkte zum Gegenstand haben (Produktförderung), insofern nicht das Herstellungsverfahren an sich innovativ und umweltentlastend ist.
Die zu fördernden Anlagen und Verfahren dürfen in der Branche des Antragstellers bisher in Deutschland sowie im Ausland durch den Antragsteller oder mit ihm rechtlich oder wirtschaftlich verbundene Unternehmen noch nicht zur Anwendung kommen (Erstmaligkeit). Die Anwendung muss innerhalb der Branche des Antragstellers oder auf andere Branchen übertragbar sein.
Die Phase „Forschung und Entwicklung“ muss abgeschlossen sein.
Antragsberechtigt sind gewerbliche Unternehmen, Kommunen etc. sowie Eigengesellschaften kommunaler Gebietskörperschaften.
Zuwendungen können grundsätzlich nur für solche Vorhaben bewilligt werden, die noch nicht begonnen worden sind. Als Vorhabenbeginn ist grundsätzlich der Abschluss eines dem Projekt zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrags zu werten.
Planung, Genehmigungsverfahren, Baugrunduntersuchung, Grunderwerb und Herrichten des Grundstücks gelten nicht als Beginn des Vorhabens. Hierauf entfallende Ausgaben sind daher auch nicht zuwendungsfähig.
Die Förderung erfolgt durch nicht rückzahlbare Zuschüsse (Zuwendungen), die entweder als Zinszuschuss zur Verbilligung eines Kredits oder als Investitionszuschuss in Form einer Anteilfinanzierung gewährt werden.
Kredite können bis zu 70 % der förderfähigen Ausgaben zinsverbilligt werden. Der Zinssatz wird aus Bundesmitteln in der Regel um fünf Prozentpunkte über fünf Jahre der Gesamtlaufzeit verbilligt. Die Laufzeit der Kredite beträgt bis zu 30 Jahre bei bis zu fünf Tilgungsfreijahren.
Investitionszuschüsse können in der Regel bis zu folgender Höhe gewährt werden
Der mögliche Investitionszuschuss ist i.d.R. auf den Höchstbetrag von 7,5 Millionen Euro begrenzt.
Die Förderung wird ausschließlich auf den Teil des Investitionsvorhabens beschränkt, dem auf Grund fachlicher Prüfung Demonstrationscharakter beigemessen wird.
Dazu können gehören Ausgaben:
Nicht zuwendungsfähig sind u.a. Ausgaben für:
Die jeweilige Zweckbindungsdauer, innerhalb derer die Investition nicht stillgelegt werden darf, beträgt jedoch in der Regel mindestens fünf Jahre.
Mit der Betreuung der Fördermaßnahme ist die KfW beauftragt. Die fachliche Prüfung und Begleitung der Investitionsprojekte wird durch das Umweltbundesamt (UBA) vorgenommen. Das Antragsverfahren ist zweistufig.
Die Förderrichtlinie ist bis zum 31. Dezember 2026 befristet.
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