Die ZIM Richtlinie 2020 weist gegenüber ihren Vorgängern einige interessante Veränderungen auf. Die Kosten der Einzelprojekte können jetzt bis zu 550.000€ gefördert, die Personalkosten pro Person können bis zu 120.000€ p.a. berücksichtigt werden und auch Unternehmen bis 1.000 Mitarbeiter sind prinzipiell förderfähig. Die höheren Fördersätze für Unternehmen in den neuen Bundesländern wurde zugunsten höherer Fördersätze in strukturschwachen Gebieten ersetzt. Erstmal werden auch Durchführbarkeitsstudien gefördert und die Bedeutung von internationalen Projekten wird herausgestellt.
Im Folgenden haben wir die für Unternehmen wichtigsten Teile der Richtlinie aufgeführt.
Noch ein Hinweis: Da die Projektträger noch nicht benannt worden sind, können derzeit noch keine Anträge gestellt werden.
„Zentrales Innovationsprogramm Mittelstand (ZIM)“ – Richtlinie 2020
Laufzeit: 20.01.2020 – 31.12.2024
1 Zuwendungszweck
1.1 Mit dem „Zentralen Innovationsprogramm Mittelstand (ZIM)“ sollen die Innovationskraft und damit die Wettbewerbsfähigkeit mittelständischer Unternehmen, einschließlich des Handwerks und der unternehmerisch tätigen freien Berufe, nachhaltig gestärkt werden. Es soll zum volkswirtschaftlichen Wachstum beitragen, insbesondere durch die Erschließung von Wertschöpfungspotenzialen und die Hebung des Niveaus anwendungsnahen Wissens.
Die Förderung soll dazu beitragen,
- mit Forschung und Entwicklung (FuE) verbundene technische und wirtschaftliche Risiken von technologiebasierten Projekten zu mindern,
- mittelständische Unternehmen zu mehr Anstrengungen für marktorientierte Forschung, Entwicklung und technologische Innovationen anzuregen,
- die Zusammenarbeit von Unternehmen und Forschungseinrichtungen zu stärken und den Wissens- und Technologietransfer auszubauen sowie das Engagement für FuE-Kooperationen zu erhöhen…,
- FuE-Ergebnisse zügig in marktwirksame Innovationen umzusetzen,
- das Innovations-, Kooperations- und Netzwerkmanagement in mittelständischen Unternehmen zu verbessern,
- die Internationalisierung der Innovationsaktivitäten mittelständischer Unternehmen zu unterstützen…..
2 Gegenstand der Förderung
Gegenstand der Förderung sind in der Bundesrepublik Deutschland durchzuführende Forschungs- und Entwicklungsaktivitäten und diese unterstützende Leistungen zur Markteinführung für innovative Produkte, Verfahren oder technische Dienstleistungen ohne Einschränkung auf bestimmte Technologien und Branchen.
Folgende von den Antragstellern frei wählbare Projektformen können gefördert werden:
2.1 ZIM-Projektformen
2.1.1 FuE-Einzelprojekte von Unternehmen im Sinne von Ziffer 3.1.1
2.1.2 FuE-Kooperationsprojekte von Unternehmen2 im Sinne von 3.1.1 in folgenden Varianten:
- Kooperationsprojekte mit mindestens zwei Unternehmen,
- Kooperationsprojekte mit mindestens einem Unternehmen und mindestens einer Forschungseinrichtung
2.1.3 Innovationsnetzwerke, die sich aus mindestens sechs Unternehmen3 im Sinne von Ziffer 3.1.1 zusammensetzen und durch ergänzende Leistungen einer Netzwerkmanagementeinrichtung unterstützt werden……..
2.2 Durchführbarkeitsstudien
Im Hinblick auf ein im Rahmen des ZIM geplantes FuE-Projekt kann die Förderung einer Durchführbarkeitsstudie beantragt werden. Zu den förderfähigen Komponenten zählen:
- Technische Vorprojekte, Vorstudien und Tests, die zur Bewertung und Analyse des Potenzials und der Erfolgsaussichten des geplanten FuE-Projektes beitragen;
- Die Untersuchung des Stands von Wissenschaft, Forschung, Technik und einer summarischen Prüfung der Schutzrechtesituation in dem betreffenden Themenfeld;
- Die Identifizierung der im Rahmen des geplanten Projektes notwendigen FuE-Arbeiten;
- Die Ermittlung der notwendigen wissenschaftlich-technischen Ressourcen sowie hierauf aufbauend ggf. die Ermittlung erforderlicher Kooperationspartner oder Auftragnehmer.
- Analyse / Auslotung des Marktpotenzials
2.3 Leistungen zur Markteinführung
Zu den Leistungen zählen:
- „Innovationsberatungsdienste“: Beratung, Unterstützung und Schulung in den Bereichen Wissenstransfer, Erwerb, Schutz und Verwertung immaterieller Vermögenswerte sowie Anwendung von Normen und Vorschriften in denen diese verankert sind;
- „innovationsunterstützende Dienstleistungen“: Bereitstellung von Büroflächen, Datenbanken, Bibliotheken, Marktforschung, Laboratorien, Gütezeichen, Tests und Zertifizierung zum Zweck der Entwicklung effizienterer Produkte, Verfahren oder Dienstleistungen.
- Messeauftritte sowie Beratung zu Produktdesign und Vermarktung jeweils ausschließlich bezüglich des bewilligten FuE-Projektes…..
3 Antragsberechtigte und Zuwendungsempfänger
3.1 FuE-Projekte
3.1.1 Antragsberechtigt für FuE-Projekte sind:
a) Kleine und mittlere Unternehmen mit einer Betriebsstätte oder Niederlassung in Deutschland
b) Weitere mittelständische Unternehmen mit einer Betriebsstätte oder Niederlassung in Deutschland, wenn sie einschließlich verbundener oder Partnerunternehmen12 zum Zeitpunkt der Antragstellung weniger als 500 Personen beschäftigen.
c) Weitere mittelständische Unternehmen mit einer Betriebsstätte oder Niederlassung in Deutschland, wenn sie einschließlich verbundener oder Partnerunternehmen13 zum Zeitpunkt der Antragstellung weniger als 1 000 Personen beschäftigen und mit mindestens einem Unternehmen (KMU gem. 3.1.1.a.) kooperieren, dessen FuE-Projekt gefördert wird.
3.1.2 Antragsberechtigt für Kooperationsprojekte mit Unternehmen sind auch nichtwirtschaftlich tätige Forschungseinrichtungen………….
3.1.3 An den Kooperationsprojekten und -netzwerken können zusätzlich auch nicht antragsberechtigte Unternehmen aus dem Inland sowie Partner aus dem Ausland beteiligt werden; diese erhalten jedoch keine Förderung nach dieser Richtlinie.
3.2 Management von Innovationsnetzwerken……..
3.3 Durchführbarkeitsstudien
Antragsberechtigt für Durchführbarkeitsstudien sind Unternehmen gem. Ziffer 3.1.1, bei denen es sich entweder um junge Unternehmen , Kleinstunternehmen oder Erstbewilligungsempfänger von FuE-Projekten im ZIM handelt. Unternehmen gem. 3.1.1 c) sind zudem nur antragsberechtigt, sofern sie mit einem Unternehmen gem. Ziffer 3.1.1 a) (KMU) kooperieren. Im Rahmen der maximal zuwendungsfähigen Kosten kann je Unternehmen maximal 1 Antrag in Bezug auf ein geplantes FuE-Projekt bewilligt werden.
3.4 Leistungen zur Markteinführung
Antragsberechtigt für Leistungen zur Markteinführung gem. Ziffer 2.3 a) und b) sind KMU, deren FuE-Projekte im ZIM bewilligt werden.
Für Leistungen zur Markteinführung gem. Ziffer 2.3 c) (Messe etc.) sind Unternehmen antragsberechtigt, deren FuE-Projekte im ZIM bewilligt werden. Im Rahmen der maximal zuwendungsfähigen Kosten können maximal 3 Anträge in Bezug auf ein FuE-Projekt gestellt werden. Die Mindestförderhöhe der Zuwendung beträgt 1 000 € pro Antrag.
3.5 Ausschlüsse von der Antragsberechtigung
Nicht antragsberechtigt sind Unternehmen, Forschungs- und Netzwerkeinrichtungen,
- die ein sogenanntes Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne von Artikel 2 Nummer 18 VO (EU) 651/2014 sind,
- über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet worden ist; dasselbe gilt für Antragsteller und, sofern der Antragsteller eine juristische Person ist, für Inhaber juristischer Personen, die eine Vermögensauskunft nach § 802 c) der Zivilprozessordnung oder § 284 der Abgabenordnung 1977 abgegeben haben oder zu deren Abgabe verpflichtet sind,
- die einem Sektor nach Artikel 1 Absatz 3 VO (EU) 651/2014 zuzuordnen sind (Fischerei, landwirtschaftliche Erzeugnisse, Steinkohlebergwerke),
- die einer Rückforderungsanordnung aufgrund einer früheren Kommissionsentscheidung zur Feststellung der Rechtswidrigkeit und Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt nicht Folge geleistet haben
4 Zuwendungsvoraussetzungen
FuE-Projekte können nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit gefördert werden, wenn sie:
- ohne Förderung nicht oder nur mit deutlichem Zeitverzug realisiert werden könnten oder
- auf Grund der Förderung mit einem signifikant erweiterten Gegenstand des Vorhabens durchgeführt werden oder
- auf Grund der Förderung mit einer signifikanten Zunahme der Gesamtausgaben des
Zuwendungsempfängers für das Vorhaben durchgeführt werden.
- FuE-Projekte müssen zudem:
- mit einem erheblichen technischen Risiko behaftet sein und
- auf anspruchsvollem Innovationsniveau die Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen nachhaltig erhöhen und damit neue Marktchancen eröffnen und zur Erschließung von Wertschöpfungspotenzialen beitragen.
4.1 Voraussetzungen für FuE-Projekte
4.1.1 Die FuE-Projekte müssen auf neue Produkte, Verfahren oder technische Dienstleistungen abzielen, die mit ihren Funktionen, Parametern oder Merkmalen die bisherigen Produkte, Verfahren oder technischen Dienstleistungen deutlich übertreffen und sich am internationalen Stand der Technik orientieren. Die Voraussetzungen der experimentellen Entwicklung müssen mindestens erfüllt werden. Das technologische Leistungsniveau der Unternehmen und deren Innovationskompetenz soll z. B. durch den Einstieg des Unternehmens in ein neues Technologiefeld oder eine neue Kombination von modernen Technologien im Unternehmen erhöht werden.
4.1.2 FuE-Kooperationsprojekte müssen in einer ausgewogenen Partnerschaft, bei der alle Partner innovative Leistungen erbringen und die beteiligten Unternehmen die Ergebnisse gemeinsam vermarkten wollen, durchgeführt werden. Zur Erhöhung der Innovationskompetenz aller beteiligten Unternehmen und zur Vermeidung einer einseitigen Dominanz dürfen auf ein Unternehmen bei bilateralen Kooperationsprojekten nicht mehr als 70 % der zuwendungsfähigen Personenmonate beider Partner und bei Projekten mit mehr als zwei Partnern nicht mehr als 50 % entfallen.
Auf die Forschungseinrichtungen dürfen grundsätzlich nicht mehr als 50 % der zuwendungsfähigen Personenmonate aller Partner entfallen. Der Anteil der Forschungseinrichtungen muss mindestens 10 % der zuwendungsfähigen Kosten des Projekts betragen.
4.1.3 Bei FuE-Kooperationsprojekten ist es erforderlich, dass zwischen den beteiligten Partnern eine Kooperationsvereinbarung abgeschlossen wird…..…
4.1.4 Bei Vergabe eines FuE-Auftrages ist ein FuE-Vertrag mit vergleichbarem Inhalt einschließlich Termin- und Zahlungsplan erforderlich.
4.1.5 Bei der Durchführung der FuE-Projekte muss gewährleistet sein, dass die Projektbearbeitung nach anerkannten Prinzipien und Regeln der einschlägigen Wissenschafts- und Technikdisziplinen erfolgt und die weiteren Grundsätze guter wissenschaftlicher Praxis eingehalten werden. Primärdaten sind zu sichern und für mindestens 5 Jahre nach Abschluss des Projekts aufzubewahren. Zwischen- und Abschlussergebnisse sind so zu dokumentieren, dass sie im Falle einer Vorortprüfung zur Verfügung stehen.
4.2 Voraussetzungen für Innovationsnetzwerke
4.3 Voraussetzungen für die Förderung von Durchführbarkeitsstudien
Gefördert werden nur solche Studien,
- die der Vorbereitung eines im ZIM grundsätzlich förderfähigen FuE-Projektes dienen und
- dem Antragsteller keine unmittelbare wirtschaftliche Verwertung ermöglichen und
- deren Förderdauer 8 Monate nicht überschreitet.
Bei in Kooperation von mehreren Unternehmen durchgeführten Durchführbarkeitsstudien, sind die Punkte 4.1.2 und 4.1.3 ebenfalls sinngemäß zu beachten. Zudem kann die Bewilligung nur unter der Voraussetzung erfolgen, dass die Förderanträge aller Kooperationspartner ebenfalls gefördert werden.
4.4 Voraussetzungen für die Förderung von Leistungen zur Markteinführung
Gefördert werden nur solche Leistungen,
- die im engen sachlichen und terminlichen Zusammenhang mit dem FuE-Projekt stehen und für die Markteinführung sinnvoll sind und
- nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten an qualifizierte externe Anbieter vergeben werden sollen.
Die Antragstellung ist unter der Voraussetzung der Bewilligung des FuE-Projektes flexibel möglich und kann auch bis zu 12 Monate nach erfolgreichem Abschluss desselben noch erfolgen.
4.5 Erfolgskontrolle auf Projektebene und Ausschluss der Förderung
4.5.1 Grundsätzlich ist es bei allen Projekten erforderlich, dass mit der Antragstellung ein Markteinführungskonzept für die geplanten Ergebnisse des FuE-Projektes vorgelegt wird. Dazu ist das Ziel des Projekts verständlich und kontrollfähig zu beschreiben und es sind eindeutige technische und wirtschaftliche Zielkriterien zu definieren. Diese sind mit angemessenem Aufwand in den Zwischenberichten und zum Projektabschluss im Verwendungsnachweis zu aktualisieren; sie müssen als Grundlage für eine Erfolgskontrolle in angemessenem zeitlichem Abstand zum Abschluss des Projekts geeignet sein.
4.5.2 Eine Förderung ist ausgeschlossen, wenn
- das Projekt im Rahmen anderer FuE-Förderungen des Bundes, der Länder oder der Europäischen Kommission unterstützt wird. Dies gilt nicht für Kredit- und Beteiligungsprogramme. Eine Kumulierung mit diesen (z. B. ERP-Innovationsprogramm) ist möglich, soweit der Gesamtsubventionswert die nach der VO (EU) 651/2014 zulässigen Beihilfeintensitäten nicht überschreitet;
- vor dem bestätigten Antragseingang mit dem Projekt begonnen oder Vereinbarungen zwischen den beteiligten Partnern rechtskräftig abgeschlossen worden sind. Vorhandene Verträge stehen einer Förderung nur dann nicht entgegen, wenn im Vertragstext die Förderung als aufschiebende Bedingung für die Wirksamkeit formuliert worden ist. Der bestätigte Förderantrag muss mindestens folgende Angaben enthalten: Name und Größe des Unternehmens, Beschreibung des Vorhabens mit Angabe des Beginns und des Abschlusses, Standort sowie Kosten des Vorhabens und die Höhe des für das Vorhaben benötigten Zuschusses;
- das gesamte Projekt oder Teile davon im Auftrag eines Dritten durchgeführt werden;
- es sich bei den miteinander kooperierenden Partnern (einschließlich Auftragnehmer) um Partnerunternehmen oder verbundene Unternehmen gemäß der EU-Definition. Eine Förderung ist auch dann ausgeschlossen, wenn eine oder mehrere Personen, die in gesellschaftsrechtlicher oder dienstrechtlicher Verbindung zu mindestens zwei kooperierenden Partnern stehen, imstande sind, einzeln oder gemeinsam bei der Vereinbarung der Geschäftsbeziehung zwischen den Kooperationspartnern auf mindestens zwei der Partner wesentlichen Einfluss auszuüben oder eine Partei ein eigenes Interesse an der Erzielung von Erträgen des anderen hat. Als wesentliche Einflussnahme bei der Projektausgestaltung gilt grundsätzlich das Mitspracherecht , das sich u. a. aus leitenden Funktionen, insbesondere Geschäftsführer, Institutsleiter, FuE-Leiter, dem Besitz von Unternehmensanteilen oder vertraglichen Vereinbarungen ableiten lässt;
- es sich um Projekte handelt, denen keine technologischen Konzepte zugrunde liegen und die unzureichend auf FuE basieren, was sich u. a. in einem zu geringen Grad an auf Erkenntnisgewinn gerichteter schöpferischer, systematischer Arbeit sowie einem zu geringen technologischen Risiko Keine FuE ist unter anderem die weitgehend risikolose Nutzung bestehender Technologien zur Umsetzung neuer Produkte, Verfahren oder technischer Dienstleistungen;
- die Projekte vornehmlich wiederkehrende und routinemäßige Änderungen an bestehenden Produkten, Verfahren und technischen Dienstleistungen beinhalten, nicht darauf abzielen den Stand der Technik zu übertreffen oder keinen signifikanten Anteil einer technischen Problemlösung aufweisen.
4.6 Voraussetzungen für die Unternehmen und Einrichtungen
4.6.1 Die Unternehmen und Einrichtungen müssen für eine ordnungsgemäße Abwicklung der Projekte/Durchführbarkeitsstudien folgende Voraussetzungen erfüllen:
1.Sie müssen über das notwendige technologische und betriebswirtschaftliche Potenzial zur erfolgreichen Durchführung des Projekts/der Durchführbarkeitsstudie und zur Umsetzung der Ergebnisse verfügen.
Dazu gehört, dass
- sie über ausreichend qualifiziertes wissenschaftlich-technisches Personal verfügen oder
- entsprechende Neueinstellungen vorgesehen sind oder
- sonstige vertraglich geregelte zeitweilige Personalaufnahmen vorgesehen sind.
2. Unternehmen sollen ihre Gründung abgeschlossen haben und müssen in der Lage sein, den für das Projekt/die Durchführbarkeitsstudie erforderlichen finanziellen Eigenanteil
3. Die nach Abzug des Personals für das FuE-Projekt/die Durchführbarkeitsstudie/die Netzwerkarbeit verbleibende Personalkapazität muss den weiteren Geschäftsgang im Unternehmen sicherstellen können.
4. Unternehmen und Einrichtungen müssen über ein geordnetes Rechnungswesen verfügen.
4.6.2 Nicht förderfähig sind Unternehmen und Einrichtungen,
- die bei vorausgegangenen Zuwendungen aus dem ZIM in den zurückliegenden drei Jahren ohne nachvollziehbare Gründe eine Verwertung unterlassen haben,
- die bei vorausgegangenen Zuwendungen aus dem ZIM ihren Berichts- und sonstigen Pflichten signifikant nicht nachgekommen sind oder bei denen Zweifel an einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung bestehen,
- bei denen bisherige öffentliche Förderungen nicht zu positiven, die Erschließung von Wertschöpfungspotenzialen unterstützenden wirtschaftlichen Effekten geführt haben.
4.7 Voraussetzungen für die einbezogenen Personen
4.7.1 An Projekten/Durchführbarkeitsstudien mitarbeitende Personen können gefördert werden, wenn für diese eine sachgerechte Qualifikation und Beschäftigung29 beim Antragssteller belegt und anerkannt werden kann.
4.7.2 Eine Förderung der an Projekten/Durchführbarkeitsstudien mitarbeitenden Personen ist ausgeschlossen, wenn
- deren Tätigkeit im Rahmen anderer Förderprogramme des Bundes, der Länder oder der Europäischen Kommission unterstützt wird und …eine Doppelförderung darstellen würde oder
- diese durch Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen, Lohnkostenzuschüsse oder vergleichbare arbeitsmarktpolitische Maßnahmen finanziert werden oder
- in Forschungseinrichtungen grundfinanziertes Personal (ohne Ersatzpersonal) eingesetzt werden soll.
5 Art und Umfang, Höhe der Förderung
5.1 Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss (Projektförderung) in Form einer Anteilfinanzierung gewährt.
5.2 Fördersätze
5.2.1 FuE-Projekte
Die Förderung der Unternehmen für FuE-Projekte erfolgt grundsätzlich bis zu den in der nachfolgenden Tabelle aufgeführten Fördersätzen, die auf die zuwendungsfähigen Kosten bezogenen werden:
Unternehmensgröße | Einzelprojekt nach 2.1.1 | Kooperationsprojekt nach 2.1.2 | Kooperationsprojekt mit ausländischen Partnern |
Kleine Unternehmen1 in strukturschwachen Regionen2 |
45% |
55% |
60% |
Kleine junge Unternehmen (<10Jahre) |
45% |
50% |
60% |
Kleine Unternehmen |
40% |
45% |
55% |
Mittlere Unternehmen3 |
35% |
40% |
50% |
Unternehmen gem. 3.1.1.b4 |
25% |
30% |
40% |
Unternehmen gem. 3.1.1.c5 |
– | 30% |
40% |
1 <50 Mitarbeiter, Umsatz oder Bilanzsumme ≤10Mio. € 2 GRW-Fördergebiete
3 <250 Mitarbeiter, Umsatz ≤50 Mio. € oder Bilanzsumme ≤43 Mio. € 4 < 500 Mitarbeiter 5 < 1000 Mitarbeiter
Bei Kooperationsprojekten wird für Unternehmen mit inländischen Partnern der Fördersatz gegenüber Einzelprojekten erhöht. Dies gilt für Unternehmen gem. 3.1.1 b) jedoch nur, wenn an der Kooperation mindestens ein KMU oder eine Forschungseinrichtung, die das Recht hat, ihre eigenen Forschungsergebnisse zu veröffentlichen, beteiligt ist.
Bei internationalen Kooperationsprojekten wird für Unternehmen mit mindestens einem ausländischen Partner der Fördersatz gegenüber Kooperationsprojekten mit inländischen Partnern erhöht. Für Unternehmen gem. 3.1.1 b) gilt bei Kooperationsprojekten mit ausländischen Partnern ausnahmsweise ein Fördersatz in Höhe von 25 %, wenn nicht mindestens eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:
- an der Kooperation ist mindestens ein KMU beteiligt,
- an der Kooperation ist mindestens ein Unternehmen aus einem anderen EU-Mitgliedstaat oder einem Land des EWR-Abkommens beteiligt,
- an der Kooperation sind eine oder mehrere Forschungseinrichtungen beteiligt, die das Recht haben, ihre eigenen Forschungsergebnisse zu veröffentlichen
Die Förderung der nichtwirtschaftlich tätigen Forschungseinrichtungen beträgt 100 % der zuwendungsfähigen Kosten. Dabei muss sich die Forschungseinrichtung das Recht auf Veröffentlichung und Verbreitung ihrer Forschungsergebnisse vorbehalten und diskriminierungsfrei ausüben können.
5.2.2 Management von Innovationsnetzwerken
Die Förderung des Managements von Innovationsnetzwerken ist degressiv gestaffelt……..
5.2.3 Durchführbarkeitsstudien
Der Fördersatz beträgt für kleine Unternehmen 70 %, für mittlere Unternehmen 60% und für Unternehmen gem. 3.1.1 b) und c) 50% der zuwendungsfähigen Kosten.
5.2.4 Leistungen zur Markteinführung
Der Fördersatz beträgt 50 % der zuwendungsfähigen Kosten.
5.3 Zuwendungsfähige Kosten
5.3.1 Einzel- und Kooperationsprojekte
Als zuwendungsfähige Kosten sind projektbezogen folgende Kostenpositionen wie folgt zu bestimmen und ggf. zusammenzufassen:
1.Personalkosten
- Ausgangspunkt ist das Bruttogehalt der beteiligten Personen im Monat der Antragstellung. Die Personalkosten sind aus den personengebundenen Stundensätzen im Antragsjahr und den förderfähigen produktiven Jahresarbeitsstunden zu ermitteln. Gehaltskosten sind bis zu max. 120 000 € pro Person und Jahr zuwendungsfähig.
- Soweit Geschäftsführerinnen/Geschäftsführer oder Unternehmensinhaberinnen/ Unternehmensinhaber im Projekt tätig werden, dürfen hierfür nur Personaleinzelkosten von entsprechenden vergleichbaren leitenden Mitarbeiterinnen/Mitarbeitern verrechnet werden; die entsprechenden Einkünfte sind nachzuweisen. Bei Unternehmerinnen/ Unternehmern, die ohne feste Entlohnung tätig sind, kann auf die Regelungen der Nummer 24 der Leitsätze für die Preisermittlung auf Grund von Selbstkosten (PreisLS) zurückgegriffen werden. Auslegungsfragen müssen dabei dem Prinzip der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit des staatlichen Förderhandelns folgen.
- Die projektbezogenen Personenstunden sind bei den Zuwendungsempfängern mit Beginn des Projekts pro Tag eigenhändig und zeitnah (mindestens innerhalb einer Woche) von jeder am Projekt mitarbeitenden Person zu erfassen und monatlich mit Datumsangabe zu unterzeichnen. Alternativ können elektronische Medien und eigene Vorlagen des Zuwendungsempfängers verwendet werden, wenn damit die gleichen Informationen und kurzfristig prüfungsgerechte Ausdrucke ermöglicht werden
2. Kosten für projektbezogene Aufträge an Dritte, FuE-Aufträge und zeitweilige Aufnahmen qualifizierten Personals
- Als projektbezogene Aufträge an Dritte gelten Fremdleistungen, die von Dritten erbracht werden. Diese sind grundsätzlich bei FuE-Projekten bis zu 25 % der Personaleinzelkosten zuwendungsfähig.
- Kosten für FuE-Aufträge an einen oder mehrere wissenschaftlich qualifizierte Dritte sowie Kosten eines Unternehmens für vertraglich geregelte zeitweilige Aufnahmen qualifizierten Personals, wobei die Aufträge und zeitweiligen Personalaufnahmen jeweils mindestens 30 % und zusammen höchstens 70 % der Personenmonate des Projekts aufweisen dürfen.
3. übrige Kosten
- Alle übrigen projektbezogenen Kosten werden für Unternehmen auf maximal 100 % und für Forschungseinrichtungen auf maximal 85 %der Personalkosten begrenzt und damit abgegolten.
- Das betrifft das sowohl solche Kostenarten wie die Materialkosten, die Abschreibungen auf vorhabenspezifische Anlagen und Geräte sowie die Reisekosten als auch Steigerungen der Personalkosten während der Projektlaufzeit.
- Nicht förderfähig sind Kosten für externe Beratungsleistungen, insbesondere Beratung für die Antragstellung und Administration des geförderten FuE-Projektes.
5.3.2 Durchführbarkeitsstudien
Zuwendungsfähig sind gemäß Ziffer 5.3.1 a) zu ermittelnde Personalkosten sowie Aufträge an wissenschaftlich qualifizierte Dritte, wobei die Aufträge mindestens 10% und höchstens 80% der Personenmonate der Durchführbarkeitsstudie aufweisen dürfen. Die Anzahl der im Rahmen einer Durchführbarkeitsstudie zu vergebenden Aufträge ist auf maximal 2 begrenzt. Alle übrigen Kosten werden auf maximal 30 % der Personalkosten begrenzt und damit abgegolten.
5.3.3 Leistungen zur Markteinführung
Zuwendungsfähig sind die projektbezogenen Kosten der Unternehmen für Leistungen Dritter (ohne Umsatzsteuer) gemäß Ziffer 2.3.
5.4 Höhe der förderfähigen Kosten und der Zuwendungen
5.4.1 FuE-Projekte
Für FuE-Projekte nach Ziffer 2.1.1 (Einzelprojekte) sind die Kosten für das Projekt (Vorhaben) eines Unternehmens bis zu 550 000 € und für FuE-Projekte nach Ziffer 2.1.2 (Kooperationsprojekte) bis zu 450 000 € zuwendungsfähig. Für eine Forschungseinrichtung belaufen sich die zuwendungsfähigen Kosten eines Projekts auf max. 220 000 €. Bei Kooperationsprojekten ist die Zuwendungshöhe für das Gesamtprojekt auf 2,3 Mio. € begrenzt. Während der Laufzeit des Programms kann ein Unternehmen mehrere Förderungen erhalten. Die Anzahl der Bewilligungen pro Unternehmen ist auf zwei FuE-Projekte innerhalb von 12 Monaten begrenzt.
5.4.2 Innovationsnetzwerke
5.4.3 Durchführbarkeitsstudien
Für Durchführbarkeitsstudien sind die Kosten eines Unternehmens bis zu 100 000 € zuwendungsfähig. Bei in Kooperation von mehreren Unternehmen durchgeführten Durchführbarkeitsstudien sind die zuwendungsfähigen Kosten für die Gesamtstudie auf 200 000 € begrenzt. Die Kosten eines Unternehmens für die nicht auf technische Vorprojekte, Vorstudien und Tests entfallenden förderfähigen Bestandteile der Durchführbarkeitsstudie sind bis zu 30 000 € zuwendungsfähig. Bei in Kooperation von mehreren Unternehmen durchgeführten Durchführbarkeitsstudien beläuft sich der entsprechende Wert insgesamt auf 40 000 €. Die Anzahl der Bewilligungen pro Unternehmen ist auf zwei Durchführbarkeitsstudien innerhalb von 12 Monaten begrenzt.
5.4.4 Leistungen zur Markteinführung
Leistungen sind bis zu 60 000 € pro gefördertem FuE-Projekt zuwendungsfähig.
6 Verfahren
- Antragsverfahren
- Anträge können nur auf amtlichem Vordruck oder mit gleichen Informationen mittels elektronischer Medien, die mit einer rechtsverbindlichen Unterschrift versehen sind, bei den Projektträgern laufend gestellt werden.
- Die Anträge mehrerer an einer Kooperation beteiligter Unternehmen und Forschungseinrichtungen sollen zeitnah (innerhalb von zwei Wochen) und möglichst gemeinsam eingereicht werden.
6.1.3 Antragsverfahren für Durchführbarkeitsstudien
Die Anträge sind jeweils bei dem Projektträger einzureichen, bei dem die Zuständigkeit für das geplante FuE-Projekt liegt, auf das sich die Durchführbarkeitsstudie bezieht.
6.1.4 Antragsverfahren für Leistungen zur Markteinführung
Leistungen zur Markteinführung können bis maximal 12 Monate nach Ablauf des Bewilligungszeitraums für das FuE-Projekt in Abhängigkeit von ihrer sachlichen und terminlichen Notwendigkeit einzeln oder zusammengefasst beantragt werden.
6.2 Bearbeitungs-, Bewilligungs- und Abwicklungsverfahren
6.2.1 Der Eingang der eingereichten Unterlagen wird dem Antragsteller vom Projektträger schriftlich bestätigt. Die Projektträger sind berechtigt, danach weitere Unterlagen zur Vervollständigung und Qualifizierung der Antragsunterlagen anzufordern. Kommen Antragsteller diesen Nachforderungen innerhalb von zwei Monaten nicht ausreichend nach, kann der Antrag daraufhin abgelehnt werden.
6.2.2 Die Entscheidungen über die Förderanträge werden nach Qualität und Vollständigkeit der Antragsunterlagen sowie zuerkannten Förderprioritäten nach wettbewerblichen Gesichtspunkten getroffen. Über die Förderung entscheidet das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie kontinuierlich auf Vorschlag der Projektträger.
6.2.3 Den Projektträgern obliegt insbesondere die Prüfung der Anträge…. Sie können Sachverständige zur Begutachtung der beantragten Projekte einschalten. Diese Personen sind wie die Mitarbeiter der Projektträger zur Vertraulichkeit verpflichtet.
6.2.5 Auszahlung der Fördermittel:
a) Die Zuwendungsempfänger fordern die benötigten Mittel bei dem jeweiligen Projektträger an. Die Zuwendung wird stets nachträglich auf Anforderung in Teilbeträgen – in der Regel entsprechend den in den jeweils vergangenen drei Monaten entstandenen Kosten – ausgezahlt.
b) Mit der ersten Zahlungsanforderung, spätestens jedoch drei Monate nach der Bewilligung, ist bei FuE-Kooperationsprojekten eine Kopie der rechtsverbindlich abgeschlossenen Kooperationsvereinbarung als Voraussetzung für die Auszahlung von Fördermitteln vorzulegen. Bei Vergabe eines FuE-Auftrags der erteilte FuE-Auftrag, es sei denn mit den Antragsunterlagen wurde bereits ein Vertrag mit einer aufschiebenden Wirkung vorgelegt.
c) ….
d) Ein Restbetrag in Höhe von 10 % der Zuwendung wird erst nach Vorlage des ordnungsgemäßen Verwendungsnachweises ausgezahlt.
6.2.6 Die Verwendung der Zuwendung ist innerhalb von drei Monaten nach Erfüllung des Zuwendungszwecks, spätestens jedoch drei Monate nach Ablauf des Bewilligungszeitraumes bzw. Abbruch des Projekts/der Durchführbarkeitsstudie abschließend nachzuweisen. Für Projekte, deren Laufzeit einen Zeitraum von 12 Monaten überschreitet, sind formlose Zwischenberichte zu den im Zuwendungsbescheid festgelegten Terminen vorzulegen.
6.3 Veröffentlichung von Förderdaten und Erfolgskontrolle auf Programmebene / Evaluation
6.3.1 Der Zuwendungsgeber ist berechtigt, über die Projekte folgende Angaben bekannt zu geben
- das Thema des Vorhabens,
- den Zuwendungsempfänger und die ausführende Stelle,
- den für die Durchführung des Vorhabens verantwortlichen Projektleiter,
- den Bewilligungszeitraum,
- die Höhe der Zuwendung und der Eigenbeteiligung des Zuwendungsempfängers
7 Altanträge
Für bis zum 31. Dezember 2019 eingereichte Projektanträge sowie Anträge auf Leistungen zur Markteinführung, die bis zum Inkrafttreten dieser Richtlinie noch nicht rechtskräftig beschieden wurden, gelten die Bestimmungen der Richtlinie ZIM 2014.